Sonntag, 20. November 2011

Satzung

     Satzung des Vereins ’’Rockt für unsere Kinder’’ e.V. Kelbra
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr   
1.1. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Rockt für unsere Kinder“ e.V.   
1.2. Der Sitz des Vereins ist Kelbra   
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
§ 2 Der Zweck des Vereins   
2.1. Zweck des Vereins ist: 
·1 die außerschulische kulturelle und soziale Bildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne des § 11 KJHG. Vorrangig ist die Förderung musikalischer Neigungen und Fähigkeiten und das damit verbundene soziale Lernen in der Gruppe sowie die Annäherung an andere Kulturen über das Medium Musik. 
·2 die Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihren individuellen Bezugssystemen. 
·3 die Förderung des interkulturellen Bewusstseins durch Kontakte und Zusammenarbeit mit Vertretern anderer Kulturen.   
2.2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er strebt die Wahrung und die Verwirklichung sozialer und humanistischer Ziele im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung an.   
2.3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:  
·1 die offene Jugendarbeit und das Betreiben solcher Einrichtungen als Stützpunkte der Jugendsozialarbeit bzw. als Jugendfreizeittreffs. 
·2 die Einrichtung und das Betreiben : 
o von Probenräumen für Musikgruppen und bildende und darstellende Künstlergruppen. 
o eines Veranstaltungsortes für musikalische und kleinkünstlerische Darbietungen. 
o von Produktionsmöglichkeiten für Tonträger bzw. deren Ausgangsmaterial. 
o von Veröffentlichungen in den neuen Medien.
·3 die Konzeption und Durchführung von: 
o Workshops zur musikalischen und darstellerischen Weiterbildung. 
o Veranstaltungen mit interkulturellem Charakter. 
o Veranstaltungen unter Mitwirkung der im Hause musikalisch oder darstellend tätigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen.   
2.4. Das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe ist das tragende Element der Arbeit im Verein bzw. in der Arbeit in und mit Gruppen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Soziale Einzelfallhilfe für Jugendliche und junge Erwachsene soll im Bedarfsfalle angeboten werden. Eine Zusammenarbeit mit anderen freien Trägern, insbesondere aus dem Bereich der Streetwork und des Jugendamtes wird angestrebt.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit   
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Rücklagen dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszweckes gebildet und verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   
3.3. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Aus persönlichem Eigentum bereitgestellte Gegenstände bleiben von dieser Regelung ausgenommen.  
§ 4 Mitgliedschaft   
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Juristische Personen können mit gleichen Rechten und Pflichten wie natürliche Personen Mitglied werden, ein bevollmächtigter Vertreter ist namentlich zu bestimmen.
  
4.2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben.   
4.3. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mindestbeitrages, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag berechtigt zur Nutzung der Infrastruktur des Vereins. Die Dauer der Nutzungsmöglichkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.   
4.4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Firma) oder Auflösung des Vereins.   
4.5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei anderweitigem, vereinsschädigendem Verhalten sowie bei, trotz schriftlicher Mahnung, bestehenden Beitragsrückständen von mindestens 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Eine Beitragsrückzahlung entfällt.  
§ 5 Organe des Vereins   
5.1. Organe des Vereins sind: 
·1 Die Mitgliederversammlung 
·2 Der Vorstand 
·3 Die pädagogische Leitung   
5.2 Der Verein ’’Rockt für unsere Kinder’’ e.V. setzt für die Konzeption, die Gestaltung und die Umsetzung seiner pädagogischen Projekte eine pädagogische Leitung ein. Diese ist intern dem Vorstand unterstellt. In der Außenvertretung ist die pädagogische Leitung dem Vorstand gleichgestellt. Die pädagogische Leitung muss nicht ehrenamtliche tätig sein. Die pädagogische Leitung hat zu vereinsinternen Angelegenheiten eine beratende Funktion jedoch keinerlei Entscheidungsgewalt.   
5.3. Die Bildung weiterer, ständiger oder zeitweiliger Organe, z.B. zur Durchführung bestimmter Projekte oder eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft (gGmbH) für den Veranstaltungsraum, kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.   
5.4. Die Gründung eines Förderkreises wird angestrebt.
 
§ 6 Mitgliederversammlung   
6.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über: 
·1 die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 
·2 die Höhe der Mitgliedsbeiträge, 
·3 den Ausschluss von Mitgliedern, 
·4 die Änderung der Satzung, 
·5 die Investitionen von Beträgen über 2500€ bei Einzelprojekten 
·6 die Investition von Beträgen über 5000€ als Gesamtprojekt
·7 die Einstellung von Mitarbeitern oder Honorarkräften, 
·8 die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.   
6.2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und in schriftlicher Form durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin erfolgen. Ergänzungen zur Tagesordnung können spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.   
6.3. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.   
6.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann, ohne Beachtung der Einladungsfrist, einberufen werden, wenn das dringende Interesse des Vereins dies erfordert. Beschlüsse einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bedürfen der absoluten Mehrheit.   
6.5. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist möglich. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.   
6.6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Der Antrag zu geheimer Abstimmung kann gestellt werden und bedarf der offenen Zustimmung der Mitgliederversammlung.   
6.7. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und führt Protokoll. Das Protokoll ist von mindestens zwei, zur Mitgliederversammlung anwesenden, Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben, ersatzweise durch zwei von der Mitgliederversammlung beauftragte Protokollführer. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen zugänglich sein. Einwendungen müssen innerhalb einer Anschlussfrist von 4 Wochen nach


Erhalt oder Einsichtnahme geltend gemacht werden. Sie werden grundsätzlich berücksichtigt, wenn sie von 3 Vereinsmitgliedern gemacht werden, ansonsten entscheidet der Vorstand.  
§ 7 Der Vorstand   
7.1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen: 
1. Vorstandsvorsitzende/r   
2. Stellvertreter/in
3. Schatzmeister/Schriftführer
  
7.2. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Anzahl von Vorstandsmitgliedern beschließen.
Die Möglichkeit einer Vorstandsposition und der Position eines Angestellten des Vereins ist gegeben. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.   
7.3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. 
Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt einzeln für jede/n Kandidatin/en. Die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen sind gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.   
7.4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl und Amtsaufnahme eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Nachfolger bestellen. Über die Bestellung sind die Vereinsmitglieder innerhalb eines Monats schriftlich zu informieren. Erheben innerhalb einer Anschlussfrist von 4 Wochen mehr als ein Drittel der Mitglieder Einwände gegen die Bestellung, muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl des Vorstandsmitgliedes einberufen.   
7.5. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens viermal jährlich Vorstandssitzungen abzuhalten und über die dort gefassten Beschlüsse Protokoll zu führen. Die Ergebnisse müssen den Mitgliedern mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit.   
7.6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Rechtsverkehr. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.   
7.7. Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins mindestens eine/n Geschäftsführer/in und weitere Mitarbeiter/innen einstellen. Die Einstellungen
erfolgen durch Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Rechte und Pflichten der Geschäftsführung, einschließlich seiner Vertretungsbefugnisse für den Verein, werden durch den Vorstand festgelegt.
 
§ 8 Satzungsänderungen   
8.1. Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt werden.   
8.2. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.  
§ 9 Auflösung des Vereins   
9.1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Um rechtswirksam zu werden, bedarf der Beschluss zur Auflösung des Vereins der Bestätigung mit 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder, die in der 5. Woche nach Beschlussfassung zu einer Mitgliederversammlung, mit Angabe der Tagesordnung, eingeladen werden müssen.   
9.2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Vereine oder Einrichtungen zu geben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung des Vereins zu verwenden haben. Näheres hierzu beschließt die Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins.  
§ 10 Inkrafttreten   
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 30.12.2006 in Kelbra in Kraft.  


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